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Mitverschulden bei Nichttragen eines Fahrradhelms

Der Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB (allenfalls des § 1299 ABGB) zu beantworten (RS0026828 [T2]), wobei es darauf ankommt, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (7 Ob 56/87; auf diesen Maßstab hinweisend auch Schwaighofer, Rad‑ und Schihelme: Das allgemeine Bewusstsein verkehrsbeteiligter Kreise als bewegliches System, VbR 2018/118, 223 [226]).
Es tritt damit beim E‑Bike‑Fahren ein im Vergleich zum konventionellen Radfahren besonderes Gefahrenmoment hinzu (vgl Karner, ZVR 2014/218, 395 [396]). Folgerichtig fällt die Helmtragequote bei E‑Bike‑Fahrern auch wesentlich höher aus als unter anderen Radfahrenden (Aigner‑Breuss/Mayer/Breuss/Robatsch, Herausforderung E‑Bike? ZVR 2023/163, 378 [380]). Überdies zeigt die Lebenserfahrung, dass in der Bevölkerung die Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragens beim E‑Bike‑Fahren schon im Hinblick auf die gesteigerte Unfallhäufigkeit (Aigner‑Breuss/ Mayer/Breuss/Robatsch, ZVR 2023/163, 378 [379 f]) allgemein verankert ist. Insgesamt ist damit eine Obliegenheit zum Helmtragen für E‑Bike‑Fahrende zu bejahen (idS auch Vogl, Helmobliegenheiten im Sommersport – eine Rundschau, ZVR 2017/125, 249 [250]).