Nachbarrecht
Die rechtlichen Grundlagen für den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch im österreichischen Recht finden sich hauptsächlich in § 364 Abs 2 ABGB. Dieser Paragraph regelt, dass ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Immissionen besteht, wenn diese ortsunüblich sind und die ortsübliche Nutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigenNeuer Textbereich. Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch kann beispielsweise gegen das Herüberwachsen von Ästen und Wurzeln einer Pflanze über die Grundgrenze bestehen, wenn es dadurch zu einem konkret gefährlichen und deshalb rechtswidrigen Zustand kommt oder eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, die zu einem unzumutbaren Zustand führt. Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Lärmimmissionen setzt neben der Ortsunüblichkeit auch eine wesentliche Beeinträchtigung voraus. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit ist das Ziel des Nachbarrechts, einen Interessenausgleich herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung objektiv nach dem Maßstab von normal empfindlichen Menschen zu prüfen ist. Bei Lärmimmissionen sind neben der Lautstärke auch Tonhöhe, Dauer, Häufigkeit, Eigenart und Tageszeit zu berücksichtigen .