Schockschaden
Ein Schockschaden ist im österreichischen Recht unter bestimmten Bedingungen ersatzfähig:
Tötung oder schwerste Verletzung eines nahen Angehörigen: Ein Schockschaden mit Krankheitswert ist ersatzfähig, wenn er durch die Tötung oder schwerste Verletzung eines nahen Angehörigen verursacht wurde. Schwerste Verletzungen sind solche, die typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirken und bei denen akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht.
Unmittelbare Unfallbeteiligung: Ein Schockschaden kann auch dann ersatzfähig sein, wenn die betroffene Person ganz unmittelbar in das Unfallgeschehen involviert war. Dies gilt auch, wenn keine Angehörigeneigenschaft besteht.
Ausschluss bei Sachbeschädigung und hypothetischen Szenarien: Ein Schockschaden ist nicht ersatzfähig, wenn er durch die Beschädigung einer Sache oder durch die Vorstellung, was bei einem anderen Verlauf des Unfalls hätte passieren können, verursacht wurde.
Schwere der Verletzung: Nicht jede schwere Verletzung führt zur Ersatzfähigkeit eines Schockschadens. Die Verletzung muss von einer solchen Schwere sein, dass sie akute Lebensgefahr oder dauernde Pflegebedürftigkeit zur Folge hat. Ein posttraumatisches Belastungssyndrom allein reicht nicht aus.