Zum Inhalt springen

Über uns

Die Rechtsanwaltskanzlei bietet

image-2-1

umfassende rechtliche Beratung und Vertretung auch in verschiedenen Spezialgebieten, darunter Vertragsrecht, Liegenschaftsrecht, Miet- und Wohnrecht, Arzthaftungsrecht sowie Versicherungsrecht.

Wir verstehen, dass rechtliche Angelegenheiten oft komplex und herausfordernd sind, und setzen alles daran, Ihnen in jedem Schritt des Prozesses zu helfen. Deshalb steht die Kanzlei sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zur Seite und setzt sich engagiert für Ihre Interessen ein, um rechtliche Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Das Ziel ist es, Ihre rechtlichen Anliegen kompetent und effizient zu bearbeiten und Sie zu begleiten, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Die Vertretung umfasst auch infolge der langjährigen Spezialisierung die prozessuale Vertretung bei gerichtlichen Verfahren in Österreich.

Ausbildung

  • 1992 Mag. iuris: Universität Innsbruck
  • 1994 Mag. rer.soc.oec.: Universität Innsbruck
  • 1993-1994 Gerichtsjahr
  • 1994-1998 Rechtsanwaltsausbildung in Innsbruck
  • seit 1998 Regiepartner in der Kanzlei Sprung und Mertens
  • seit Juni 2011 geprüfter Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Immobilienbauträger) gemäß § 94 Z 35 GewO 1994

Dienstleistungen

Die Kanzlei ist bei langjähriger Erfahrung insbesondere spezialisiert in nachstehenden Dienstleistungen:

Aktuelles

Hier finden Sie relevante aktuelle Entscheidungen, Berichte und rechtliche Beurteilungen:

04.05.
2025

istock-nachbarrecht-3

Nachbarrecht

Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch setzt neben der Ortsunüblichkeit der Immission voraus, dass die ortsübliche Nutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt ist.

04.05.
2025

law-book-and-judges-gavel-2025-01-07-06-03-21-utc-3

Schockschaden

Ein Schockschaden aufgrund der Beschädigung einer Sache ist nicht ersatzfähig (hier: Flugzeugabsturz auf das Wohnhaus in Abwesenheit der Bewohner).

04.05.
2025

christiann-koepke-dqys2pmytok-unsplash-3

Widmungsänderung WE

Der Wohnungseigentümer, der Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) iSd § 16 Abs 2 WEG ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vornimmt, handelt in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung verhalten werden (RS0083156; RS0005944). Zu prüfen ist dabei die Genehmigungsbedürftigkeit und Eigenmacht der Änderung als Vorfrage für die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens; die Genehmigungsfähigkeit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (RS0083156 [T20]).

04.05.
2025

khay-edwards-umwq36-p0ts-unsplash-3

Mietzinsüberprüfung

Nach § 16 Abs 8 Satz 1 MRG sind Mietzinsvereinbarungen unwirksam, soweit sie den nach den Absätzen 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreiten. Diese Unwirksamkeit muss nach § 16 Abs 8 Satz 2 MRG bei unbefristeten Mietverträgen binnen einer Frist von drei Jahren geltend gemacht werden. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen endet diese Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 Satz 3 MRG frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.

05.05.
2025

law-book-and-judges-gavel-2025-01-07-06-03-21-utc-3

Geschäftsraumwidmung

Liegt für die Geschäftslokale im Erdgeschoß eine völlig unspezifische Geschäftsraumwidmung vor, vertritt der Fachsenat des OGH seit der ausführlich begründeten Entscheidung zu 5 Ob 105/16a in einschränkender Präzisierung der in RS0119528 enthaltenen Aussage, dass die Verkehrsüblichkeit nicht allein, sondern nur als ein mögliches Auslegungskriterium für die Beurteilung mit herangezogen werden kann, ob eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung der Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts eine zustimmungs‑ bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt oder nicht.

05.05.
2025

risk-control-3

Gefahren des täglichen Lebens in der Versicherung

Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Es wird eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen, dass in der Privathaftpflichtversicherung der Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt wird.

05.05.
2025

vu-istock-3

Verletzung der Melde(Aufklärungs)pflicht (§ 4 (5) StVO)

Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet.